
In Deutschland regelt das Erbrecht sowohl die Rechte des Erblassers, also des Verstorbenen, als auch die des Erben. Es ist somit dafür zuständig, dass im Todesfall Eigentum wie Geld, Haus oder Auto den Besitzer wechseln.
Angewendet wird in der EU in der Regel immer das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zieht eine in Frankreich geborene Person also nach Berlin und verstirbt dort, wird sie nach deutschem Recht beerbt.
Hinterbliebene sollten in Deutschland zudem den Faktor Erbschaftssteuer im Hinterkopf behalten. Ob und in welcher Höhe der Erbe zahlen muss, hängt von der eigenen Steuerklasse und verschiedenen Freibeträgen ab.
Wer kann überhaupt erben?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament verfasst und zum Beispiel Kinder oder Enkel darin als Erben benannt, verfügen diese über den Nachlass. Hat der Verstorbene seinen letzten Willen nicht testamentarisch festgehalten, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das heißt, soweit vorhanden, kommen die Kinder des Erblassers als sogenannte gesetzliche Erben erster Ordnung zum Zug.
Grundsätzlich gilt, je näher eine Person mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto größer ist ihr Anteil an der Erbschaft. War der Erblasser allerdings verheiratet, steht dem Ehepartner neben den Kindern ein Viertel der Erbschaft zu. Stiefkinder werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.
Wie nimmt man eine Erbschaft an?
Dass auch alles gerecht verteilt wird, regelt das Erbrecht. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de
Zuerst einmal müssen die Erben im Rahmen einer Testamentseröffnung von ihrer Erbschaft erfahren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt, dass eine Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann, wenn sie erst einmal vom Erben ausdrücklich erklärt oder durch schlüssiges Verhalten angenommen wurde.
Wie diese Annahme ablaufen muss, wird allerdings nicht weiter beschrieben. Keine Frage, dass diese lose Definition zu Problemen führen kann. Grundsätzlich gilt, dass eine Erbschaft als angenommen erachtet wird, wenn man nicht ausdrücklich innerhalb von sechs Wochen deren Ausschlagung erklärt. Die Annahme einer Erbschaft ist so gesehen relativ einfach.
Kann das Erbe zum Stressfaktor werden?
Mit dem Erbe kommen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten auf die Angehörigen zu, denn neben der privaten Trauer müssen zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen geklärt werden. So ist der Erbe verpflichtet, beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen, spätestens am Tag nach Eintritt des Todes das Standesamt zu informieren und ein gegebenenfalls vorhandenes Testament umgehend dem örtlichen Nachlassgericht vorzulegen.
Nicht jede Erbschaft bedeutet einen Segen für das eigene Bankkonto. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mehr Schulden als Vermögen, dann spricht man von überschuldetem Nachlass. Wird diese Erbschaft angenommen, übertragen sich die Schulden auf den Erben.
In dieser emotional und rechtlich sehr unübersichtlichen Situation, haben Erben oft keinen angemessenen Überblick, ob die Annahme der Erbschaft für sie von wirtschaftlichem Interesse sein könnte. Sie unternehmen dann häufig Rechtshandlungen, derer sie sich nicht bewusst sind, die aber rechtlich zur Annahme der Erbschaft führen. Gerade bei überschuldeten Nachlässen ist daher Vorsicht geboten.
Minderjährig und schon Erbe?
Zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr werden Jugendliche als „beschränkt geschäftsfähig“ eingestuft, das heißt, dass sie rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können, wenn diese ausschließlich rechtliche Vorteile für sie zur Folge haben.
Euren letzten Willen könnt ihr schon mit 16 Jahren aufschreiben. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de
Eine minderjährige Person kann in Deutschland selbst ein Testament festsetzen, wenn sie 16 Jahre oder älter ist. Die Gültigkeit ist dabei an die Übergabe an einen Notar und dessen Belehrungen gebunden. Während also nicht jeder in einem Testament über sein Eigentum verfügen kann, ist es mit Ausnahmen grundsätzlich jedem möglich, Erbe zu werden. Neben Minderjährigen kann sogar ein noch nicht geborener, aber bereits gezeugter Mensch erbfähig sein. Die Annahme der Erbschaft bedarf allerdings in allen Fällen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
Social Media und digitaler Nachlass?
Immer öfter hinterlassen Verstorbene ihren Angehörigen nicht nur materielle Güter, sondern auch einen Account bei Facebook, Twitter und Co. Kaum einer denkt allerdings darüber nach, was nach seinem Tod mit diesen Mitgliedschaften passiert. Am Ende müssen sich die Erben häufig fragen, ob und wie ein Account gelöscht oder übernommen werden kann. In den Nutzungsbedingungen von Facebook und Twitter findet man Regelungen, die im Todesfall weiterhelfen.
Vor dem deutschen Gesetz stellt der digitale Nachlass keine Ausnahme dar. Im Todesfall geht das Vermögen des Facebook-Nutzers auf dessen Erben über. Dieser kann jedoch nur über diverse Profile verfügen, wenn ihm die benötigten Zugangsdaten vorliegen. Andernfalls ist der Erbe rechtlich gesehen zwar Eigentümer, kann die Konten aber in Wirklichkeit weder verwalten noch deaktivieren. In diesem Fall muss sich der Erbe häufig in langwierigen Prozessen mittels Sterbeurkunde beim jeweiligen Internetdienst ausweisen. Um eine reibungslose Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen, ist es also ganz ratsam, schon zu Lebzeiten eine Liste mit Passwörtern zu erstellen und zu verwahren.



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